Project Description

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018 – II-4 UF 79/18 – “Steuervorauszahlungen als Nachteilsausgleich


Wird Ehegattenunterhalt geleistet und besteht keine Möglichkeit mehr zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung (nach Ablauf des Trennungsjahres) kann das sogenannte begrenzte Realsplitting in Anspruch genommen werden. Bis zu einem Jahres-Höchstbetrag von EUR 13.805,00 kann der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltsleistungen nach § 10a Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben absetzen. Beim Unterhaltsberechtigten werden diese Unterhaltsleistungen im entsprechenden Umfang sonstige, steuerpflichtige Einkünfte. Wird diese Möglichkeit vom Unterhaltsverpflichteten in Anspruch genommen, ist dieser gemäß § 242 BGB zum Ausgleich des daraus resultierenden Nachteils verpflichtet. Der wirtschaftliche Effekt, die Entlastung, ergibt sich aus unterschiedlichen Steuersätzen sowie insbesondere soweit der Unterhaltsberechtigte sein steuerfreies Existenzminimum nicht durch eigene Einkünfte ausgeschöpft hat. Offen ist dabei, wie weitreichend die Verpflichtung zum Nachteilsausgleich ist. In jedem Fall erfasst wird die jeweils für das Steuerjahr tatsächlich angefallene steuerliche Mehrbelastung nach Festsetzung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten.

Durch das OLG Hamm war in einem Beschluss vom 6. September 2018 – II-4 UF 79/18 (FamRZ 2019, 355) darüber zu entscheiden, ob auch die Steuervorauszahlungen für zukünftige Zeiträume bereits eine auszugleichende Belastung des Unterhaltsberechtigten darstellen. Es wurden verschiedene Gesichtspunkte und die insoweit nicht einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dargestellt. In jedem Fall, soweit der Vorauszahlungsbescheid nicht angreifbar/zu beanstanden ist und der Unterhaltsverpflichtete auch für die zukünftigen Zeiträume die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings beabsichtigt, wurde die Verpflichtung auch zur Freistellung wegen Steuervorauszahlungen, soweit diese auf dem begrenzten Realsplitting beruhen, bejaht. Dabei wurde auch darauf verwiesen, dass sich aus dieser Verpflichtung zur Freistellung keine zusätzliche Belastung des Unterhaltsverpflichteten ergibt, da sich dieser für das laufende Jahr einen entsprechenden Freibetrag eintragen lassen kann, sodass dieser auch bereits laufend höhere Nettoeinkünfte erzielt.