Project Description

BGH, Entscheidung vom 08.12.2021 – XII ZB 402/20 – “Steuererstattung und Vorfälligkeitsentschädigung im Zugewinnausgleich“


Durch den Bundesgerichtshof war in einer Entscheidung vom 08.12.2021 – XII ZB 402/20 (FamRZ 2022, 425) über streitige Fragen zum Zugewinnausgleich zu entscheiden. Nach dem Sachverhalt hatten die Beteiligten am 31.12.2000 die standesamtliche Ehe geschlossen, die Trennung ist im August 2013 erfolgt, der Antrag auf Ehescheidung wurde am 30.01.2015 zugestellt. Unstreitig war, dass die Ehefrau keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, diese hat in erster Instanz einen Zugewinnausgleich von EUR 30.836,68 gefordert. Ein im Eigentum des Ehemannes stehendes Wohnhaus wurde von diesem nach Zustellung des Scheidungsantrages, am 31.05.2015, veräußert, geltend gemacht wurde die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 12.967,85. Für das Jahr 2000 hat der Ehemann weiter eine Steuererstattung von EUR 4.444,32 Anfang des Jahres 2001 erhalten.

In Bezug auf die Steuererstattung wurde durch den Ehemann geltend gemacht, der Erstattungsbetrag sei zum Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat wirtschaftlich bereits begründet gewesen. Hinsichtlich des Endvermögens wurde geltend gemacht, dass im Sinne der Anwendung der Grundsätze zu einer latenten Steuerlast, auch die Vorfälligkeitsentschädigung durch die Veräußerung seiner Immobilie nach dem Stichtag berücksichtigt werden müsse.

Wie bereits die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Steuererstattung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach es auf die Entstehung des Erstattungsanspruches ankommt, was erst mit Abschluss des Steuerjahres eintritt. Dieser Umstand, die Entstehung des Anspruchs auf Steuererstattung, liegt nach dem Stichtag für das Anfangsvermögen, sodass eine Berücksichtigung der Steuererstattung für das Jahr 2000 zutreffend nicht erfolgt sei.

In Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung hat der Bundesgerichtshof die Begründung des Beschwerdegerichts bestätigt, wonach diese lediglich äquivalent für Zinszahlungen nach dem Stichtag ist. Es werden jedoch im Falle des Eigentums an einer Immobilie deren Verkehrswert zum Stichtag sowie eine Restschuld zum Stichtag in die Bilanz zum Endvermögen eingestellt, nicht hingegen künftig fällig werdende Zinszahlungen. Unabhängig von einer Veräußerung des Objektes ist deshalb, auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, eine Vorfälligkeitsentschädigung, welche erst nach dem Stichtag entsteht, nicht mindernd im Endvermögen zu berücksichtigen.