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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 376/16 “Sonderzahlung nach billigem Ermessen?“


Das Bundesarbeitsgericht hat einem Arbeitgeber Recht gegeben, der aufgrund einer vertraglichen Regelung nach vielen Jahren, in denen er ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld bezahlt hat, davon abgewichen ist.

Im Vertrag hatte er vereinbart:

„Zusätzlich zum Grundgehalt wird eine Weihnachtsgratifikation bezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekannt gegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt, sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 04.04. eines Jahres begonnen hat, soll auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden.“

Im September 2014 entschied die Beklagte, die ein halbes Gehalt als Vorschuss im Juni 2014 bereits bezahlt hatte, kein weiteres Weihnachtsgeld auszubezahlen, da die geschätzten Kosten dafür zu einem prognostizierten negativen Betriebsergebnis vor Steuern führen würde. Hierüber unterrichtete sie auch ihre Belegschaft, die Klägerin klagte auf Auszahlung auch der zweiten Hälfte der Gratifikation.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die arbeitsvertragliche Regelung, wonach die Höhe des Weihnachtsgelds nach billigem Ermessen bestimmt werde, sei wirksam und auch durch eine mehrmalige Auszahlung eines Weihnachtsgelds in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt sei keine Selbstbindung eingetreten.

Regelungen in Arbeitsverträgen, in denen die Höhe der Sonderzahlung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wird, sind von der Rechtsprechung also akzeptiert, entsprechende Klagen von Arbeitnehmern versprechen kaum Erfolg. Es ist im Einzelfall aber auf die konkrete Vertragsgestaltung abzustellen.