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BGH, Urteil vom 23.03.2018 – V ZR 65/17 – “Sondernutzungsfläche kann entzogen werden


§ 10 Abs. 2 S. 3 WEG enthält einen Anspruch der Eigentümer auf Änderung der Gemeinschaftsordnung, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Aus dieser Anspruchsgrundlage kann sich sogar ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechtes gegen einen Sondernutzungsberechtigten ergeben. Einer Zustimmung dieses Sondernutzungsberechtigten bedarf es demnach nicht. Dies gilt jedoch nur als ultima ratio, demnach als letztes Mittel, wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung. Der Sondernutzungsberechtigte ist aber nicht verpflichtet, diese Sondernutzungsfläche im Vorgriff auf eine solche Aufhebung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss diese erst durchgesetzt werden. Denn nur dann ist das Ziel erreicht, dauerhaft klare Verhältnisse unter den Wohnungseigentümer zu gewährleisten. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruches gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten die Aufhebung des Sondernutzungsrechtes zu verlangen sind demnach sehr hoch, jedoch nicht ausgeschlossen.