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EuGH, Urteil vom 22.06.2022 – C-534/20

BAG – 2 AZR 225/20 (A) – “Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte“


Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG, nach der der Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, mit europäischem Recht vereinbar ist. Hintergrund ist, dass die (europäische) DSGVO einen solchen besonderen Kündigungsschutz nicht vorsieht.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber entschieden, vom bisherigen internen Datenschutzbeauftragten auf einen externen Datenschutzbeauftragten wechseln zu wollen und hatte deswegen dem internen Datenschutzbeauftragten gekündigt. Dieser berief sich auf seinen Sonderkündigungsschutz und klagte gegen die Kündigung.

Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten und damit die Wirksamkeit der DSGVO bewahren solle. In dieser Verordnung seien die Mindestvoraussetzungen, die jedes Mitgliedsland einzuhalten habe, geregelt; die Mitgliedstaaten seien aber nicht gehindert, strengere Regeln zu erlassen. Der strengere Schutz dürfe allerdings die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen. Ein solcher Fall läge z.B. vor, wenn die Kündigung des Datenschutzbeauftragten auch dann ausgeschlossen sei, wenn er gar nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen besitze, um sein Amt auszuüben oder wenn er seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erbringe.

Die bloße geplante Auswechslung des internen Datenschutzbeauftragten gegen einen externen Datenschutzbeauftragten sei aber kein zu akzeptierender Grund, das deutsche Gesetz verstößt, soweit es einer solchen Kündigung entgegensteht, nicht gegen europäisches Recht, sodass die Kündigung des Datenschutzbeauftragten, wenn das Bundesarbeitsgericht das Verfahren nun weiterführt, wohl als unwirksam sich herausstellen wird.

Für Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten haben müssen, ist arbeitsrechtlich die Wahl eines externen Datenschutzbeauftragten in jedem Fall der einfachere Weg.