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BGH, Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 75/11 – „Sondereigentum an einer Doppelstockgarage”


Wird an einer Doppelstockgarage Sondereigentum gebildet, erstreckt sich dieses Sondereigentum auch auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird. Der Kläger hat im entschiedenen Fall seinen PKW in einer zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörenden Doppel-stockgarage geparkt, wobei das Wagendach während des Parkens durch ein zu tiefes Absinken der hydraulischen Hebeanlage beschädigt wurde. Der Kläger hat daher die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen, da er die Fehlfunktion der Hydraulikanlage auf unzurei-chende Wartung zurückführte.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts, welches die Klage aufgrund mangelnder Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft abgewiesen hat. Denn die Doppelstockgarage und die Hebeanlage gehören zum Sondereigentum, wie sich dies aus der Teilungserklärung ergeben hat. Der Bundesgerichtshof teilt in den Gründen mit, dass eine Doppelstockgarage einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WEG bildet und daher als Ganzes im Teileigentum einer Person stehen kann. Auch die dazugehörige Hebebühne nebst Antrieb wird vom Sondereigentum umfasst. Denn bei einer Hebevorrichtung handelt es sich dann nicht um Gemeinschaftseigentum, wenn sie ausschließlich in einer Doppelstockgarage betrieben wird und die Doppelstockgarage im Sondereigentum steht. Da die Hebevorrichtung nicht dem Gebrauch weiterer Wohnungseigentümer dient und auch nicht für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist, ist diese sondereigentumsfähig. Betreibt die Hebevorrich-tung allerdings mehrere Einheiten steht sie zwingend im Gemeinschaftseigentum, da sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient und daher nicht Gegenstand des Sondereigentums nach § 5 Abs. 2 WEG sein kann. Da dies vorliegend nicht der Fall war, stand die Hebevorrichtung im Sondereigentum, weshalb sich der Anspruch nicht gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft gerichtet hat.