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EuGH, Urteil vom 02.03.2017 – C-568/15 – “Servicenummer muss zum Ortstarif angeboten werden


Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei Verträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, 0180-Nummern, bei denen Kosten, die über den Ortstarif hinausgehen, im Rahmen eines telefonischen Kundendienstes zulässig sind und dies verneint (Urteil vom 02.03.2017 – C-568/15). In dem Rechtsstreit wurde ein Online-Händler durch die Wettbewerbszentrale abgemahnt und später verklagt, weil er als Kundenhotline eine kostenpflichtige 01805-Nummer zum Preis von 14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz angeboten hat. Gemäß § 312a Abs. 5 BGB, der der Umsetzung des Art. 21 der EU-Richtlinie 2011/83 dient, darf das vereinbarte Entgelt für eine Kunden-Hotline nicht über das für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes zu zahlenden Entgeltes hinausgehen. D.h. es dürfen nicht mehr Kosten entstehen als beim Grundtarif. Bisher umstritten war, ob auch sogenannte 0180-Nummern unter diesen Begriff fallen. Der EuGH hat hierzu nunmehr entschieden, dass sich der Begriff des Grundtarifs auf die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geographischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer beschränkt. Wäre es einem Unternehmen gestattet, höhere Tarife zu berechnen, könnte dies aus Sicht des EuGH dazu führen, dass der Verbraucher davon abgehalten wird, die Servicenummer zu nutzen.

Stellt ein Unternehmer eine Telefonnummer zur Verfügung, über die Fragen zu einem bestehenden Vertrag gestellt oder Erklärungen zu diesem abgegeben werden können, dürfen hierdurch einem Verbraucher keine Kosten entstehen, die über den Ortstarif hinausgehen. Sonderrufnummern dürfen daher insoweit nicht verwendet werden. Da dies vor Vertragsschluss noch nicht gilt, ist eine kostenpflichtige Bestellhotline (die dann aber ausschließlich zu diesem Zweck dienen darf und nicht auch zur Abwicklung nach Vertragsschluss) zulässig.