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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 – 12 U 34/20 – “Schuttumlage macht Kostenbeteiligungspflicht unwirksam“


Das Oberlandesgericht Brandenburg hält eine in einem Verhandlungsprotokoll enthaltene Klausel für insgesamt unwirksam, die wie folgt lautet:

„Für die Nutzung sanitärer Einrichtungen, von Baustrom, Bauwasser, Heizung sowie der Mitbenutzung von Baukran/Hebezeugen, Gerüsten, Unterkünften, wegen der Stellung des Bauschilds und für die Entsorgung des Bauschutts/Abfall wird von der Bruttoabrechnungssumme ein Betrag in Höhe von … Prozent (Kostenpauschale) in Abzug gebracht.“

Handschriftlich war ein Prozentsatz von 0,8 % eingetragen. Der Auftraggeber zieht den sich daraus ergebenden Betrag von etwa EUR 1.300,00 von der Schlussrechnung ab, der Auftragnehmer wehrt sich dagegen. Das Oberlandesgericht Brandenburg gibt ihm Recht, durch die handschriftliche Eintragung verliere die im Übrigen vorformulierte Klausel nicht ihre Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel sei eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, da sie auch eine Kostenbeteiligung an der Schuttbeseitigung vorsehe. Die Bestimmung weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wonach der Auftraggeber zunächst einmal Gelegenheit geben muss, einen Mangel zu beseitigen, bevor er Kosten dafür verlangt.

Wegen des enthaltenen Anteils für die Schuttumlage sei die Klausel insgesamt unwirksam.