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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.03.2017 – 2 S 2191/16 Schäden durch aufgewirbelte Steine


Es kommt häufig vor, dass Kraftfahrzeuge durch kleinere Steine beschädigt werden, z.B. die Windschutzscheibe. Soweit der Geschädigte annimmt, er könne den Verursacher, ein anderes Kraftfahrzeug, durch welches der Stein aufgewirbelt wurde, identifizieren, werden oftmals Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs geltend gemacht. Derartige Verfahren sind jedoch regelmäßig nicht erfolgreich durchzuführen.

Es war insoweit beispielsweise durch das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Berufungsurteil vom 30.03.2017 – 2 S 2191/16 (zfs 2017, 618) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach ein PKW, nach Angabe des Fahrers durch einen aufgewirbelten Stein, verursacht durch einen vorausfahrenden Lkw im Baustellenbereich, beschädigt wurde. In erster Instanz war die Haftpflichtversicherung des Lkw verurteilt worden. In der Berufungsinstanz wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Durch das Landgericht Nürnberg-Fürth wurde, im Verhältnis zwischen zwei Kraftfahrzeugen zutreffenderweise, nach dem Maßstab des § 17 Abs. 3 StVG überprüft, ob für den Fahrer des Lkw ein unabwendbares Ereignis (im Gegensatz zur höheren Gewalt, geprüft durch die erste Instanz) vorlag. Nach dem in der Berufungsinstanz vorliegenden Sachverhalt wurde dies bestätigt. Es war insoweit unstreitig, dass der Lkw-Fahrer, trotz Baustellenbereich, da im relevanten Abschnitt nicht gearbeitet worden war, nicht mit herumliegenden Steinen rechnen musste, eine nicht angepasste Geschwindigkeit wurde nicht festgestellt. Damit war eine Haftung für den Steinschlag nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.

Über diese rechtliche Problematik hinaus stellen sich erhebliche weitere Probleme für derartige Schadenfälle, insbesondere bereits der Nachweis der Verursachung durch ein bestimmtes anderes Kraftfahrzeug. Es kommt auch der Vorwurf eines zu geringen Abstandes gegen den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs in Betracht.