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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 24.10.2024 – 4 O 1139/22 – „Schadensersatz trotz Spurwechsel“


Das Landgericht Braunschweig hatte in einem Urteil vom 24.10.2024 – 4 O 1139/22 (zfs 2025, 498) über die Haftung aufgrund eines Unfalles auf der Autobahn zu entscheiden. Der Kläger war über die Autobahnauffahrt auf die zweispurige Autobahn aufgefahren, zunächst auf die rechte Spur und hat sodann ein langsam fahrendes Fahrzeug überholt, zu diesem Zeitpunkt mit ca. 80 km/h. Von hinten kam das Beklagten-Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 190 km/h, es ist zum Auffahrunfall gekommen.

Aufgrund der Angaben der Beteiligten sowie insbesondere einem gerichtlich eingeholten Gutachten zur Rekonstruktion war festzustellen, dass der Kläger seinen Spurwechseln ca. 8 Sekunden vor der Kollision abgeschlossen hatte und sich zu diesem Zeitpunkt das Beklagten-Fahrzeug noch in ca. 400 m Entfernung befunden hat. Weiter konnte der gerichtliche Sachverständige aufgrund dieser Umstände feststellen, dass der Fahrer des Beklagten-Fahrzeuges erst nach ca. 4 Sekunden, nach Abschluss des Spurwechsels durch den Kläger, hierauf reagiert hat, wodurch es zum Unfall gekommen ist.

Es wurde durch das Landgericht Braunschweig zwar ausgeführt, dass für den Kläger aufgrund des Spurwechsels der höchste Sorgfaltsmaßstab gegolten hat, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein musste. Vorliegend war der Spurwechsel jedoch berechtigt erfolgt, der Unfall allein durch den nachfolgenden Fahrer des Beklagten-Fahrzeuges verschuldet, durch die verspätete Reaktion und dessen Betriebsgefahr war auch aufgrund Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen erhöht. Auf dieser Grundlage wurde der volle Ersatzanspruch des Klägers, trotz des von ihm durchgeführten Spurwechsels, bestätigt.