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OLG Celle, Urteil vom 22.10.2025 – 14 UG 52/25 – „Schadensersatz beim (reparierten) Vorschaden„
In der Regulierungspraxis wird vermehrt durch den Versicherer des Schädigers überprüft, ob insbesondere im betroffenen Schadensbereich Vorschäden bestanden haben, wobei für diesen Fall Nachweise zur Reparatur des früheren Schadens gefordert werden. In diesem Zusammenhang hatte sich das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 22.10.2025 – 14 U 52/25 (zfs 2026, 78) in zweiter Instanz damit zu beschäftigen, welche Erklärungen von Seiten des Geschädigten zur weiteren Aufklärung als erforderlich angesehen werden. In erster Instanz war die Klage des Geschädigten abgewiesen worden, dieser hat zur Darlegung des Umfangs des Vorschadens ein Gutachten und zum Beweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eine entsprechende Rechnung vorgelegt und Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt als Zeugen benannt. Zur Begründung des Urteils in erster Instanz wurde ausgeführt, der Geschädigte/Kläger hätte die konkret beschädigten Teile und die Reparaturschritte im Einzelnen, einschließlich Nennung von verwendeten Ersatzteilen, im Schriftsatz vortragen müssen.
Durch das Oberlandesgericht Celle wurde das Urteil erster Instanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es wurde ausgeführt, dass ein Geschädigter nur im Rahmen seiner eigenen Kenntnisse und seines eigenen Fachwissens zum Umfang des früheren Schadens und zu dessen Reparatur vollständig und fachgerecht vortragen muss. Die Bezugnahme auf die hierfür vorgelegten Urkunden, das frühere Schadensgutachten und die Reparaturrechnung, waren ausreichend. Für die Fortführung des Verfahrens wurde durch das Oberlandesgericht Celle auf die notwendige Beweisaufnahme, zunächst hin-sichtlich der vollständigen und fachgerechten Reparatur des Vorschadens sowie im Anschluss hinsichtlich der Feststellung des eingetretenen Schadens durch das streitgegenständliche Unfallereignis verwiesen.