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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 157/24 – „Schaden in der Waschanlage – Verantwortlichkeiten“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 157/24 über die streitige Haftung des Betreibers einer automatischen Waschanlage für die Beschädigung eines Pkw am Tankdeckel zu entscheiden. Sachverhalt war nach den Feststellungen im Berufungsverfahren, dass an einem Pkw BMW X3 in der automatischen Waschanlage der Beklagten, während der durchgeführten Fahrzeugwäsche, der Tankdeckel abgerissen worden ist. Weiter wurde festgestellt, dass an der Einfahrt zur Waschanlage unter anderem der Hinweis angebracht ist, dass während des Waschvorganges der Tankdeckel verriegelt werden muss. Für Fahrzeuge der betroffenen Baureihe besteht jedoch für den Tankdeckel keine Möglichkeit zur Verriegelung.

Von Seiten des Bundesgerichtshofes wurde zunächst zu den Grundlagen ausgeführt, dass die Beklagte als Betreiberin der automatischen Waschanlage die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Anlage gewährleisten muss, diese auch dem Umfang der Vertragspflichten entsprechen. Die Verkehrssicherungspflicht geht insoweit nicht über die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers hinaus. Es sind sodann Ausführungen hinsichtlich der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgt, wobei für den konkreten Fall festgestellt wurde, dass der angebrachte Hinweis angemessen und geeignet war, auf die Gefahrenquelle zu reagieren, keine weitergehende Verpflichtung des Betreibers bestanden hat. Es wurde vielmehr ausgeführt, dass aufgrund der für die betroffene Baureihe bestehenden Besonderheit sich eine Gefahr verwirklicht hat, welche in den Verantwortungsbereich des Fahrzeugeigentümers fällt, sodass kein Anspruch auf Schadensersatz für die eingetretene Beschädigung besteht.