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BAG, Urteil vom 21.10.2025 – 9 AZR 266/24 – „Rückzahlung von Fortbildungskosten?„
Das Bundesarbeitsgericht hat erneut eine Vereinbarung, in der die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers für vom Arbeitgeber verauslagte Fortbildungskosten geregelt war, für unwirksam gehalten.
Im zu entscheidenden Fall hat der Arbeitgeber eine vorformulierte Rückzahlungsvereinbarung gegenüber einer Arbeitnehmerin verwendet. Die Vereinbarung sah unter anderem eine anteilige Rückzahlungsverpflichtung vor, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird“. Die Arbeitnehmerin hatte im vorliegenden Fall von sich aus gekündigt. Die Klage der Arbeitgeberin auf anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten bleibt erfolglos, da das Bundesarbeitsgericht die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ für mehrdeutig und damit unwirksam hält.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Klausel auch eine Rückzahlungsverpflichtung als möglich erscheinen lasse, wenn dem Arbeitnehmer ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden könne, weil er etwa unverschuldet dauerhaft die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann oder die Eigenkündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst oder mitveranlasst worden ist. Das sei eine unangemessene Benachteiligung, die Klausel damit unwirksam und ein Rückzahlungsanspruch nicht existent.
Im Hinblick auf die sehr restriktive Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln empfiehlt es sich für Arbeitgeber, wenn eine solche Situation entsteht, gegebenenfalls auf andere Gestaltungsmöglichkeiten umzusteigen (Darlehen), wobei auch hier die Gestaltungsmöglichkeiten nicht unbegrenzt sind.