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OLG Schleswig, Urteil vom 09.06.2026 – 7 U 63/25 – „Rückwärtiges Ausparken und Rücksichtnahme„


Durch das Oberlandesgericht Schleswig war in einem Urteil vom 09.06.2026 – 7 U 63/25 (zfs 2026, 493) unter anderem über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einer rückwärtig ausparkenden Autofahrerin und einem Motorradfahrer, welcher die öffentliche Straße befahren hat, zu entscheiden. In erster Instanz wurde ein Anspruch auf Schadensersatz zu 100 % zugunsten des Motorradfahrers ausgesprochen. Dem lag die Feststellung durch Anhörung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens zugrunde, dass der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hatte, sich der Unfall während des Ausparkens des Pkw ereignet hat. Insoweit war durch die Fahrerin des Pkw der höchste Sorgfaltsmaßstab, die Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, einzuhalten.

Durch das OLG Schleswig wurde die Haftungsverteilung abweichend beurteilt. Maßgebend war insoweit, dass sich der Unfall auf einer schmalen Straße mit angrenzenden Parkplätzen und Geschäften ereignet hat, sodass der Motorradfahrer hätte mit ausparkenden Fahrzeugen und anderen Hindernissen rechnen müssen, weshalb eine erhöhte Aufmerksamkeit und auch Bremsbereitschaft gefordert wurde. Dies wurde als Begründung eines Verstoßes gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr durch den Motorradfahrer herangezogen, sodass diesem ein Mitverursachungsbeitrag in Umfang von 1/3 auferlegt worden ist. Die Entscheidung zeigt, dass auch bei Unfallsituationen, welche zunächst eindeutig erscheinen, die konkreten Umstände beachtet werden müssen.