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OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2023 – 13 U 16/23, BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 227/23 – „Rückgabe von verbautem Material nach Widerruf eines Bauvertrags?„
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine vom Bundesgerichtshof bestätigte Entscheidung zum Widerruf bei Bauverträgen getroffen, die von hoher wirtschaftlicher Bedeutung ist:
Verbraucher können, abhängig davon, wie ein Geschäft zustande kommt, auch bei Bauverträgen ein Widerrufsrecht haben, das auch dann noch bestehen kann, wenn die Leistungen schon erbracht sind. Insbesondere Geschäfte, die außerhalb geschlossener Geschäftsräume oder im Wege des Fernabsatzes (z.B. Telefon/Internet/E-Mail) abgeschlossen werden, können widerruflich sein. Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers, falls er, nachdem die vertraglichen Leistungen erbracht sind, den Vertrag widerruft, besteht nur bei ordnungsgemäßer vorheriger Belehrung.
Im vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall haben die Parteien auf der Baustelle einen Vertrag über Sanierungsarbeiten geschlossen und damit außerhalb geschlossener Geschäftsräume. Der Handwerker hat es versäumt, den Auftraggeber über das Widerrufsrecht zu belehren. Nach Ausführung umfangreicher Arbeiten widerruft der Bauherr und verlangt Abschlagszahlungen in der Größenordnung von EUR 55.000,00 zurück. Der Widerruf ist berechtigt. Erhält der Unternehmer aber seine am Haus des B verbauten Materialien zurück? Er hatte unter anderem drei Verteilerschränke, drei Heizkreisverteiler, Trockenbauelemente und diverse Leitungen verlegt.
Der Handwerker klagte auf Rückgabe der von ihm verbauten Materialien, er unterliegt in II. und III. Instanz. Das Oberlandesgericht begründet dies damit, dass eine Rückgewährpflicht des Bestellers dann nicht besteht, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die wesentliche Bestandteil eines Grundstücks geworden sind. Die vom Handwerker im konkret zu entscheidenden Fall verbauten Materialien seien nicht ohne weiteres bzw. problemlos abzubauen und aus dem Gebäude zu entfernen, sodass eine Rückgabepflicht ausscheide.
Dies wurde von anderen Oberlandesgerichten auch anders gesehen, z.B. das Oberlandesgericht Celle hat eine solche Rückgabepflicht ohne Einschränkungen für eine Wärmepumpe, einen Warmwasserspeicher und auch die Rohre bejaht (ibr 2022, 238). Für die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgarts dürfte sprechen, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers und des Europäischen Gerichtshofs der – nicht ordnungsgemäß belehrte – Verbraucher nicht vom Widerruf abgehalten werden soll (und der Unternehmer für die unterlassene Belehrung bestraft werden soll). Eine Duldungspflicht bzgl. des Rückbaus könnte den Verbraucher vom Widerruf aber abhalten. Das wäre nachteilig. Nachteile dürfen dem Verbraucher durch den Widerruf aber nicht entstehen. Der Bundesgerichtshof hat in der Sache selbst nicht entschieden, die Nichtzulassungsbeschwerde im konkreten Fall hat er allerdings zurückgewiesen.
Es ist Handwerkern dringend ans Herz zu legen, Widerrufsbelehrungen in ihr Standard-repertoire aufzunehmen und mit jedem Angebot und jeder Auftragsbestätigung zu versenden.