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OLG Bamberg, Urteil vom 26.06.2018 – 5 U 99/15 – “Regelung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll?


Das Ausfüllen des Abnahmeprotokolls bei einer förmlichen Abnahme bietet Chancen und Risiken für beide Baubeteiligten. Während immer wieder Bauherren sich der etwaigen längeren vertraglichen Fristen dadurch begeben, dass sie ein Abnahmeprotokoll unterschreiben, in dem auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist und ein fixiertes Gewährleistungsende (eingesetztes Datum fünf Jahre minus einen Tag nach Abnahme) hingewiesen wird, hat im vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall der Auftraggeber die Gewährleistungsfrist für einige Mängel auf zehn Jahre verlängert und der Auftragnehmer dies ohne Widerspruch unterzeichnet.

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber ein Mehrfamilienhaus errichten lassen und für die Rohbauarbeiten einschließlich Fassade und Wärmedämmverbundsystem einen Unternehmer beauftragt. Für die Dachabdichtung war bereits im Vertrag eine Gewährleistungszeit von zehn Jahren vereinbart, für die übrigen Leistungen fünf Jahre. Bei der Abnahme steht im Abnahmeprotokoll eine verlängerte Gewährleistungsfrist für das Dach und plötzlich auch für die Fassade von zehn Jahren. Der Auftragnehmer unterschreibt. Nach sieben Jahren treten Mängel an der Fassade auf, die gerügt werden. Der Auftragnehmer beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

Das Oberlandesgericht Bamberg sieht in den im Abnahmeprotokoll enthaltenen Regelungen Willenserklärungen und damit eine wirksame Verlängerung der Gewährleistungsfrist für die Fassadenarbeiten von fünf auf zehn Jahre (ohne zusätzliche Vergütung und ohne dass dies im Ursprungsvertrag hätte kalkuliert werden können).

Die Einlassung des Auftragnehmers, dass er die Unterschrift ohne nähere Prüfung der Gewährleistungsfrist geleistet habe, ist denkbar ungeeignet, da eine Blankounterschrift den Unterzeichnenden bindet, also auch eine Unterzeichnung ohne sich über den Inhalt der Erklärung vorher versichert zu haben.

Ob diese Entscheidung im Ergebnis richtig ist, ist zumindest offen, andere Gerichte haben das auch so gesehen (OLG Düsseldorf IBR 2017, 193; Kammergericht IBR 2016, 625 oder OLG Braunschweig IBR 2013, 140), der Bundesgerichtshof allerdings hat auch schon entschieden, dass die Unterschrift des Auftragnehmers unter einer Abnahmeerklärung lediglich den Inhalt hat, dass er den Inhalt zur Kenntnis nimmt, nicht aber dass damit eine Vertragsänderung vereinbart werden sollte (BGH NJW 1987, 380, 381). Im Zweifel kommt es also auf die Auslegung des Abnahmeprotokolls an.