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OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2025 – 7 U 33/25 – V ZR 219/24  Rechtsschutz bei Bewertungen im Internet


Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16.12.2025 (7 U 33/25) entschieden, dass ein Bewertungsportal nach Beanstandung durch ein Unternehmen nicht allein darauf verweisen darf, die Bewertung intern überprüft zu haben. Vielmehr muss der Portalbetreiber dem betroffenen Unternehmen grundsätzlich so viele überprüfbare Informationen zur Verfügung stellen, dass dieses selbst nachvollziehen kann, ob der Bewertung tatsächlich ein geschäftlicher bzw. im Falle einer Arbeitgeberbewertung ein Beschäftigungskontakt zugrunde lag.

Im zugrundeliegenden Fall wandte sich ein Unternehmen gegen mehrere negative Bewertungen auf einer Arbeitgeber-Bewertungsplattform. Diese hatte die beanstandeten Bewertungen zunächst deaktiviert, später aber wieder freigeschaltet, nachdem die Bewertenden Arbeitszeugnisse bzw. Gehaltsunterlagen vorgelegt hatten. Diese Unterlagen wurden allerdings weitgehend geschwärzt an das Unternehmen übermittelt.

Das OLG hat bei der Entscheidung differenziert. Hinsichtlich zweier Bewertungen hielt das Gericht die Angaben der Bewertungsplattform für ausreichend, weil die mitgeteilten Umstände in der Gesamtschau eine Eingrenzung der bewertenden Person ermöglichten. Bei zwei weiteren Bewertungen genügte dies dagegen nicht. Dort waren die Unterlagen so stark anonymisiert, dass das Unternehmen das behauptete Beschäftigungsverhältnis nicht eigenständig prüfen konnte.

Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, wenn das Portal lediglich erklärt, ein Kontakt habe nach interner Prüfung vorgelegen. Das betroffene Unternehmen darf nicht darauf verwiesen werden, die Einschätzung des Portalbetreibers schlicht hinzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob die mitgeteilten Informationen eine eigene Plausibilitätsprüfung erlauben. Zugleich stellt das Urteil klar, dass nicht zwingend die vollständige Identität des Bewertenden offengelegt werden muss. Es genügt aber auch nicht, nur vollständig anonymisierte Dokumente vorzulegen. Maßgeblich ist, ob der Bewertende für das betroffene Unternehmen noch so weit individualisierbar ist, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Kontakts überprüft werden kann.

Die Entscheidung stärkt Rechte von Unternehmen, die sich gegen anonyme Online-Bewertungen zur Wehr setzen wollen. Bewertungsportale werden sich zukünftig nicht mehr ohne weiteres auf pauschale interne Prüfungen zurückziehen können. Betroffenen Unternehmen steht damit eine wirksame Möglichkeit zur Verfügung, sich gegen anonyme oder nicht hinreichend überprüfbare Bewertungen zu verteidigen. Sie müssen durch den Portalbetreiber in die Lage versetzt werden, den behaupteten Beschäftigungs- oder Geschäftskontakt anhand der offengelegten Informationen selbst nachzuvollziehen. Sind die vorgelagerten Unterlagen so weit anonymisiert, dass eine solche Überprüfung nicht möglich ist, bestehen gute Aussichten, die weitere Veröffentlichung der Bewertung erfolgreich anzugreifen.