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Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16.08.2017 – 29 U 271/16, Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16.10.2014 – 11 U 47/14, BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – VII ZR 218/14 – “Pünktlicher Baubeginn ist wichtig


Zwei Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte haben sich, wobei gegen beide Entscheidungen die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, aber erfolglos blieb, mit der Frage, welche Konsequenzen ein nicht pünktlicher Beginn des Bauunternehmers hat, befasst:

1. Oberlandesgericht Frankfurt

Es wird zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart, dass der Auftragnehmer am 29.06.2015 mit der Ausführung der Arbeiten (Innenausbau eines Ladenlokals) beginnen soll. Der Auftraggeber bestätigt die Vereinbarung am 24.06.2015 und weist auf die große Wichtigkeit des pünktlichen Beginns hin, weil bereits Mietverträge für das Objekt bestehen. Der Unternehmer erscheint am 29.06. nicht, ohne Nachfristsetzung erklärt der Auftraggeber am 30.06. den Rücktritt vom Vertrag.

Das Oberlandesgericht gibt dem Auftraggeber recht, hier sei ein Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich gewesen, da nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann keine Nachfristsetzung notwendig ist, wenn der Schuldner der Leistung diese zu einem im Vertrag bestimmten Termin nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Auftraggebers vor Vertragsschluss oder aufgrund anderer den Vertragsabschluss begleitender Umstände wesentlich ist.

Die Entscheidung befasst sich mit einem Sonderfall, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf die besondere Wichtigkeit des pünktlichen Beginns hingewiesen hat. Sie lässt sich sicherlich nicht auf andere Konstellationen, in denen das nicht geschehen ist, erstrecken. Für Auftragnehmer ist es aber wichtig, dass sie sich bewusst sind, dass man auch bereits mit dem Beginn der Arbeiten in Verzug kommen kann und – zumindest nach Nachfristsetzung – die Gefahr besteht, dass der Auftraggeber zurücktritt und Schadensersatz verlangt.

2. Oberlandesgericht Köln

In der dortigen Entscheidung war zwischen den Parteien durch Vereinbarung festgelegt, dass am 19.11. die Arbeiten beginnen. Am 22.11. (nachdem der Auftragnehmer nicht auf der Baustelle erschienen war), kam es zu einem Telefonat, in dem sich der Auftragnehmer weigerte, mit den Arbeiten zu beginnen. Der Auftraggeber forderte ihn mit Telefax vom 22.11. auf, spätestens am 23.11. die Arbeiten aufzunehmen, am 23.11., 17:55 Uhr, kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag.

Auch hier hat das Oberlandesgericht den Auftraggeber als zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt angesehen, der Auftragnehmer war im Verzug, die Fristsetzung vom 22.11. auf 23.11. dann auch angemessen, die Kündigung bereits am 23.11. um 17:55 Uhr kam nicht zu früh, da zu diesem Zeitpunkt der übliche Baustellenschluss bereits abgelaufen war und niemand auf der Baustelle erschienen war.

Auch hier gilt, dass, da ein fixer Baubeginn vereinbart war, es sich um eine harte Vertragsfrist handelt, bei deren Verstreichen sofortiger Verzug besteht, aus dem, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, die Berechtigung zur fristlosen Kündigung erfolgen kann mit entsprechenden Schadensfolgen für den nicht ausführenden Handwerker.