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BGH, Urteil vom 14.4.2011 – IV ZR 204/09 – „Pflichtteilsrechte des Enkels bei Enterbung des Vaters wegen Erbunwürdigkeit”


Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 13.4.2011 zur Frage Stellung genommen, ob dem Enkel des Erblassers Pflichtteilsansprüche zustehen, wenn sein Vater wegen Erbunwürdigkeit enterbt und ihm der Pflichtteil entzogen wurde. Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte die Großmutter des Klägers dessen Vater durch Testament enterbt und ihm zugleich den Pflichtteil entzogen. Hintergrund war, dass der Vater offensichtlich Gelder der Großmutter veruntreut hatte. Gleichzeitig mit der Enterbung setzte die Großmutter den Bruder des Klägers als alleinigen Erben ein. Der Kläger selbst war damit enterbt.

Der Bundesgerichtshof musste dabei unter anderem entscheiden, ob dem Kläger das Pflichtteilsrecht auch dann zusteht, wenn der (enterbte) Vater noch lebt. Nach § 2309 BGB steht zum Schutz des Erben dem entfernteren Abkömmling (hier: der Kläger als Enkel der Großmutter) das Pflichtteilsrecht nur zu, soweit nicht ein näheren Abkömmling (hier: der Vater des Klägers als Sohn der Großmutter) den Pflichtteil verlange kann. Ein Pflichtteilsanspruch des Vaters hätte demnach den Anspruch des Klägers ausgeschlossen. Dies gelte aber nicht, wenn dem Vater der Pflichtteil wirksam entzogen wurde. Angesichts der Verfehlungen sah das Gericht dies als gegeben. Der Pflichtteilsentzug müsse auch nicht in einem gesonderten Verfahren zwischen den Erben und dem Vater entschieden werden. Vielmehr könne dies zumindest inzident im Verfahren des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben geprüft werden. Im Ergebnis wurde die Wirksamkeit des Pflichtteilsentzugs und damit auch das grundsätzliche Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs bejaht. Der Erbe wurde daher zur Auskunft gegenüber dem Kläger verpflichtet.