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BGH, Beschluss vom 07.11.2017 – II ZR 127/16 – “Pflichten müssen klar aus dem Gesellschaftsvertrag erkennbar sein


Wer einer Publikumspersonengesellschaft als Gesellschafter beitritt muss seine ihn treffenden Pflichten klar aus dem Gesellschaftsvertrag erkennen, wenn sie nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang einen Anspruch einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von an die Kommanditisten geleisteten Auszahlungen verneint. Denn eine solche Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht. Solche nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Verpflichtungen müssen sich deshalb aus einem Gesellschaftsvertrag klar ergeben, weil die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages beitretenden Gesellschafter in ihrem Vertrauen darauf geschützt werden müssen, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind. Wenn sich ein Anspruch der Gesellschaft einem Gesellschaftsvertrag durch Auslegung nicht positiv entnehmen lässt, weil der Gesellschaftsvertrag insoweit missverständlich oder unklar ist, bedarf es zur Anspruchsverneinung nicht noch der Feststellung eines vertretbaren Auslegungsergebnisses, so der Bundesgerichtshof. Da im vorliegenden Fall diesem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nicht klar und unmissverständlich entnommen werden konnte, dass die an die Kommanditisten bewirkten gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind, scheiterte der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gegen die Kommanditisten.