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OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2021 – 10 W 21/20 – “Pflicht zur Wahrnehmung eines Notartermins zu Erstellung eines Nachlassverzeichnisses trotz Corona?“


Das OLG Frankfurt musste sich mit Beschluss vom 09.07.2021 (10 W 21/20) mit der Frage befassen, ob es einem Erben auch während der Corona-Pandemie zumutbar ist, einen Notartermin zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses wahrzunehmen und hat diese Frage allerdings nur für den streitigen Fall bejaht.

Im Streitfall ging es um eine 77-jährige Erbin, die durch Pflichtteilsberechtigte zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aufgefordert war. Für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist der Notar auf die Mitwirkung des Erben angewiesen. Den anberaumten Notartermin am 16.04.2020 hat die Erbin jedoch aufgrund der Corona-Pandemie nicht wahrgenommen, weswegen das Gericht auf Antrag der Pflichtteilsberechtigten ein Zwangsgeld gegen sie verhängt hat. Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde gegen das Zwangsgeld zurückgewiesen. Denn grundsätzlich kommt zwar ein Fall der Unzumutbarkeit aufgrund der Corona-Pandemie in Betracht. Dafür ist aber die Erbin darlegungs- und beweispflichtig. Im vorliegenden Fall hatte die Erbin aber nur allgemein auf eine stark erhöhte Gefährdungslage hingewiesen. Dies genügt dem OLG nicht. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, dass und warum auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen die Wahrnehmung des Termins unzumutbar war. Abgesehen davon hat das OLG darauf hingewiesen, dass die persönliche Wahrnehmung eines Termins gar nicht erforderlich ist, vielmehr hätte auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz gegebenenfalls ausgereicht.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass das OLG anders entschieden hätte, hätte die Erbin näher zu ihrer persönlichen Situation und der Gefährdungslage vorgetragen. Dies ist ausweislich des Beschlusses aber trotz eingeräumter Stellungnahmefrist nicht erfolgt. Es ist generell im Rahmen der Zwangsvollstreckung und insbesondere bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach gerichtlicher Titulierung nicht ausreichend, pauschal auf die Corona-Pandemie zu verweisen, vielmehr sollte stets im Einzelnen dargelegt werden, weswegen im streitigen Fall durch diese eine Sondersituation vorliegt.