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OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2017 – 4 U 50/17 Pflicht zur Verlinkung der OS-Plattform bei eBay


Das OLG Hamm hat mit Hinweisbeschluss vom 03.08.2017 (4 U 50/17) eine der ersten Entscheidungen zur OS-Plattform des Landgerichts Bochum vom 09.03.2017 bestätigt und entschieden, dass eBay-Händler, die gewerblich tätig sind, im Rahmen ihrer Angebote diese verlinken müssen.

Aus Sicht des zuständigen Senats reicht insoweit die textliche Wiedergabe der Internetadresse nicht aus, da nach der einschlägigen Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung von einer Verlinkung und nicht bloß von einer Information in Bezug auf die Plattform die Rede ist. Die Verpflichtung besteht dabei nicht nur für Online-Shops, sondern auch für Angebote auf Internetplattformen wie eBay. Dass nach der Verordnung zusätzlich auch eBay verpflichtet ist, auf die Plattform zu verlinken, ergebe nicht im Umkehrschluss, dass diese Verpflichtung für Angebote einzelner Anbieter nicht gelten solle. Nach Sinn und Zweck der Verordnung sei vielmehr auch bei dem jeweiligen Angebot der Link vorzuhalten.

Eine abschließende Klärung der Rechtsfragen durch den BGH steht noch aus, das OLG Hamm befindet sich aber in Bezug auf die Frage, ob eine Verlinkung erforderlich ist, im Einklang mit dem OLG München (Urteil vom 22.09.2016 – 49 2498/16) und in Bezug auf die Frage, ob neben eBay auch die Händler bei ihren Angeboten einen entsprechenden Link vorhalten müssen, im Einklang mit einer Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017 – 9 W 426/16). Auch vor dem Hintergrund, dass die Verlinkung unproblematisch möglich ist, kann Händlern, die bei eBay (oder auf sonstigen Plattformen wie z.B. Amazon) tätig sind, nur dringend geraten werden, auf die Plattform zu verlinken.