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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 –  6 U 1945/19 – “Pflicht zur Bedenkenanmeldung unter Umständen auch gegen Nachfolgehandwerker?“


Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer sicherlich nicht allzu häufig vorkommenden aber praktisch relevanten Situation ein interessantes Urteil gesprochen:

Ein Landschaftsgärtner sollte im Außenbereich eines Einkaufscenters 12 Stieleichen einsetzen. Die ersten 6 der Pflanzquartiere sind deutlich zu klein geraten, sodass der Auftraggeber die weiteren 6 Quartiere ohne den eigentlichen geplanten Einsatz von Betonfertigteilen in ausreichender Größe herstellen lässt. Der Landschaftsgärtner pflanzt die Eichen ein, als er nach einigen Tagen wieder kommt, da er noch weitere Leistungen zu erbringen hatte, sieht er, dass die Pflanzbereiche bis an den Wurzelballen heran mit Beton vergossen wurden, um dort Betonkantensteine aufzusetzen. Er meldet dagegen Bedenken an, der Architekt befragt den Landschaftsarchitekten, der meint, der Beton sei unkritisch. Der Architekt informiert daraufhin den Bauherrn, dem er mitteilt, dass auch der Landschaftsarchitekt die Bauweise gebilligt habe. In dieser Mail, die auch der Landschaftsgärtner erhält, behauptet der Architekt wahrheitswidrig, das sei auch mit dem Landschaftsgärtner abgesprochen. Der Landschaftsgärtner reagiert nicht, die Bäume gehen ein und er wird in Anspruch genommen.

Das Oberlandesgericht Koblenz vertritt die Auffassung, dass der Landschaftsgärtner durch seinen Bedenkenhinweis sich von der Haftung befreit habe. Das Gericht betont dabei, dass der Auftragnehmer auch verpflichtet sein kann, Bedenken gegen Leistungen eines nachfolgenden Handwerkers anzumelden, wenn diese einen negativen Einfluss auf seine eigenen Leistungen haben können. Da er das getan hat, sei es auch unerheblich, dass er auf die inhaltlich falsche E-Mail des Architekten nicht mehr reagiert hat.

Im Verfahren wurde dem Landschaftsgärtner auch noch vorgeworfen, dass er keinen Alternativvorschlag unterbreitet hat. Auch diesen Einwand betrachtet das Oberlandesgericht als falsch: Der nicht planende Handwerker muss im Rahmen von Bedenkenanmeldungen dem Auftraggeber keine Lösungsvorschläge unterbreiten, wie die Arbeiten besser ausgeführt werden können.

Zu erinnern ist daran, dass die Bedenkenanmeldung immer an den Bauherrn (und auch an den Architekt), aber nicht nur an den Architekt zu richten ist.

Lösungsvorschläge des Unternehmers sind nicht gefordert, sie sind vielmehr sogar riskant und es ist von ihnen abzuraten, da man mit einem solchen Vorschlag die Planungsverantwortung und Haftung übernimmt.