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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2024 – 5 Sa 56/23 – „Personenbedingte Kündigung wegen Kurzerkrankungen?“


Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einen häufig vorkommenden Fall zugunsten der kündigenden Arbeitgeberin entschieden:

Der Arbeitnehmer, 1973 geboren, war seit 2006 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. In den Jahren 2018-2022 war er jeweils zwischen 40 und 44 Arbeitstagen krank mit Ausnahme des Jahres 2020, in dem er 33 Arbeitstage fehlte. Wesentliche Krankheitsursachen waren Erkrankungen der Atemwege sowie orthopädische Beschwerden. Die Arbeitgeberin kündigte, die Kündigung hält in beiden Instanzen der gerichtlichen Überprüfung stand. Im Verfahren hatte der Kläger keine Umstände dargelegt, die auf eine zukünftige Verringerung der bisherigen Fehlzeiten schließen lassen, sodass das Arbeitsgericht davon ausging, dass auch zukünftig entsprechend Fehlzeiten auftreten werden und der Kläger, auch wenn einzelne Krankheiten für sich ausgeheilt seien, im besonderen Maße anfällig für solche Krankheiten sei. Dass das nicht der Fall ist und hier ärztlicherseits gegengesteuert wurde, hat der Kläger weder behauptet noch bewiesen.

Bei Fehlzeiten von mehr als 30 Arbeitstagen in mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren ist eine krankheitsbedingte/personenbedingte Kündigung durchaus denkbar. Zu beachten ist, dass normalerweise eine Kündigung allerdings keinen Erfolg haben wird, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat.