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BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 – „Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam„


Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.03.2026 entschieden, dass Klauseln in Arbeitsverträgen, die den Arbeitgeber berechtigen, den Arbeitnehmer nach einer Kündigung freizustellen, dann unwirksam sind, wenn die Klausel keine Interessenabwägung vorsehe bzw. keine sachlichen Gründe verlange, die es rechtfertigen, das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers zu beschränken.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer von sich aus gekündigt, die Arbeitgeberin ihn daraufhin unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt und den Dienstwagen herausverlangt. Der Arbeitnehmer klagte dann unter anderem auf Schadensersatz für die rechtswidrige Entziehung des Dienstwagens und hat vom Bundesarbeitsgericht Recht bekommen.

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der Arbeitgeber zwar ein grundsätzliches Interesse daran habe, den Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen. Dem stehe das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers, das Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, gegenüber. Eine Freistellungsklausel müsse also entsprechende gewichtige Gründe und/oder eine Interessenabwägung vorsehen, damit sie wirksam ist. Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war das nicht gegeben (vielleicht auch, weil die Rechtsprechung bisher ein solches Erfordernis nicht aufgestellt hatte).

In derselben Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auch entschieden, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, die vorsieht, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die private Nutzung des Dienstfahrzeugs im Falle einer Freistellung zu widerrufen, wirksam ist. Da im vorliegenden Fall die Freistellungsklausel unwirksam war, hat das dem Arbeitgeber aber nicht geholfen und er musste Schadensersatz bezahlen.

Arbeitgeber sind also gehalten, entsprechende Anpassungen ihrer Arbeitsverträge vorzunehmen, wenn sie auch zukünftig (wirksam) freistellen wollen, sobald eine Kündigung vorliegt und Dienstfahrzeuge zurückfordern wollen.