Project Description

KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2015 – 16 UF 84/25 Paritätisches Wechselmodell und Kindergeld


Durch das Kammergericht Berlin war in einem Beschluss vom 30.07.2025 – 16 UF 84/25 (FamRZ 2026, 190) in II. Instanz über den bezugsberechtigten Elternteil für das staatliche Kindergeld zu entscheiden, dies auf Grundlage eines paritätischen Wechselmodells.

Grundlage ist insoweit § 64 EStG, wonach gemäß Abs. 1 die Auszahlung an den Berech-tigten zu erfolgen hat und bei gleicher Berechtigung vorrangig eine Bestimmung zwischen den Eltern erfolgen soll, § 64 Abs. 2 S. 2 EStG. Im vorliegenden Fall haben die Eltern ein minderjähriges Kind paritätisch betreut, konnten sich jedoch nicht über den bezugsbe-rechtigten Elternteil hinsichtlich des Kindergeldes einigen.

Als Maßstab für die Bestimmung des Bezugsberechtigten durch das Familiengericht (§ 64 Abs. 2 S. 3 EStG) wurde von Seiten des Kammergerichtes zunächst herangezogen, wel-cher Elternteil die größere Gewähr dafür bietet, dass zukünftig das Kindergeld am ehesten dem minderjährigen Kind zugute kommt. Ergibt sich hieraus ebenfalls keine Grundlage für eine Bestimmung, ist nach der Entscheidung des Kammergerichts der bisher bezugs-berechtigte Elternteil auch weiterhin als Berechtigter zu bestimmen.