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Urteil des OLG Frankfurt vom 11.11.2021 – 6 U 81/21 – “Online-Shop muss Verbrauchern die Möglichkeit zum Speichern seiner AGB verschaffen“


Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.11.2021 (6 U 81/21) reicht es möglicherweise nicht, wenn ein Online-Shop die AGB nur im Internet zum Abruf bereitstellt. Denn nach § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. In dem beim OLG Frankfurt entschiedenen Fall waren die AGB zwar als Link verfügbar, einen Druck-/oder Speicher-Button oder eine sonstige Möglichkeit, die AGB in wiedergabefähiger Form zu speichern, gab es jedoch nicht. Das OLG hat den Anbieter zur Unterlassung verurteilt, da die Speicherfunktion des Browsers nicht ausreichend sei, nachdem es sich dabei nicht um eine vom Verkäufer verschaffte Speichermöglichkeit handle. Auch die Übersendung der AGB nach der Bestellung per E-Mail ist nicht ausreichend, da die Verpflichtung nach dem Gesetz vor Vertragsschluss besteht.

Es ist offen, ob sich die Auffassung des OLG Frankfurt durchsetzt. Um vor Abmahnungen geschützt zu sein, ist es Shopbetreibern aber in jedem Fall zu empfehlen, entsprechend der in Entscheidung gestellten Anforderungen die AGB so zur Verfügung zu stellen, dass der Kunde sie auch speichern kann.