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OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 – 2 U 257/19 – “OLG Stuttgart bejaht Wettbewerbsverstoß bei fehlender Datenschutzerklärung“


Wie bereits in der Vergangenheit an dieser Stelle dargestellt, ist die Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO auch von einem Wettbewerber abgemahnt werden kann, aktuell in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG Stuttgart hat sich nunmehr mit Urteil vom 27.02.2020 (Az. 2 U 257/19) der Auffassung, die auch schon das OLG Hamburg vertreten hat, angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch bejaht.

Im Streitfall hatte ein Händler bei eBay Reifen angeboten ohne eine Erklärung zum Datenschutz vorzuhalten. Damit liegt ein klarer Verstoß gegen die DSGVO vor und es stellte sich im Rechtsstreit nur die Frage, ob dies auch eine Abmahnung rechtfertigt. Umstritten ist dabei, ob die DSGVO die Rechtsfolgen abschließend regelt oder ob bei einem Verstoß auch Wettbewerbern oder Wettbewerbsverbänden eine Abmahnungsbefugnis zusteht. Das OLG Stuttgart führt insoweit aus, dass sich aus der DSGVO nichts dafür ergibt, dass der Zivilrechtsweg eingeschränkt werden soll. Weiter führt das OLG aus, dass es sich bei den Bestimmungen zu den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO um Marktverhaltensregeln handelt, weil ihnen zumindest auch eine verbraucherschützende Funktion zukommt.

Die Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt, weswegen das OLG Stuttgart auch die Revision zum BGH zugelassen hat. Ob diese eingelegt wird und wie der BGH den Sachverhalt entscheidet, ob er also entsprechend der Auffassung des OLG Stuttgart die Möglichkeit einer Abmahnung auch bei einem Verstoß gegen die DSGVO bejaht, ist offen. Unabhängig hiervon sollten Betreiber von eBay-Shops und generell von Internetseiten sicherstellen, dass Datenschutzhinweise mit den erforderlichen Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO zur Verfügung stehen, weil nicht nur eine Abmahnung, sondern in jedem Fall ein Bußgeld durch die zuständige Datenschutzbehörde droht.