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Nochmal: Sachgrundlose Befristung – keine zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots


Bereits im letzten Newsletter haben wir über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berichtet, wonach die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass nur Vorbeschäftigungen, die nicht mehr als 3 Jahre zurückliegen, für die Frage maßgeblich sind, ob eine wirksame sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden kann, die Grenzen unzulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Die Konsequenz für Arbeitgeber ist, dass sie sachgrundlose Befristungen nur noch mit Arbeitnehmern vereinbaren können, mit denen sie zuvor kein Arbeitsverhältnis hatten.

Für Bewerbungsverfahren sollten sich Arbeitgeber, die eine sachgrundlos befristete Stelle zu vergeben haben, also überlegen, den Bewerber danach zu befragen, ob er schon einmal im Unternehmen beschäftigt war und die Antwort darauf dokumentieren und, kommt es zur Einstellung, dann auch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses archivieren.