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Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 – “Neues zur Ausschlussklausel


Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 26.11.2020 sich erneut mit der Wirksamkeit/Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln zu befassen gehabt. Im zu entscheidenden Fall war wie folgt formuliert:

„Verfallsfristen: Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.“

Der Arbeitnehmer klagt – nach dieser Klausel zu spät – Ansprüche ein, die Beklagte beruft sie auf die Ausschlussfrist und hat keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht hat in Abkehr zu seiner Entscheidung vom 20.06.2013 die Klausel auch deswegen als unwirksam betrachtet, da damit Ansprüche auch wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen, die zu Schäden der jeweils anderen Vertragspartei führten, umfasst gewesen seien.

Neu an der Entscheidung ist, dass der Senat des Bundesarbeitsgerichts die gesetzliche Verbotsregelung der §§ 202 i.V.m. 276 Abs. 3 BGB, als “absolut“ versteht, also auch der Verwender der unwirksamen Ausschlussklausel (d. h. im Regelfall der Arbeitgeber) sich darauf berufen kann, dass sie unwirksam ist und Ansprüche wegen Vorsatzes nicht von der Klausel umfasst sind. Üblicherweise ist es so, dass sich der Verwender einer, wie sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gerade nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann.

Neben der Unzulässigkeit des Haftungsausschlusses bzw. einer Ausschlussfrist für die Haftung wegen Vorsatzes gibt es auch weitere Beschränkungen, auf die an dieser Stelle nochmals hingewiesen werden soll. Auch Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche die kraft Gesetzes zwingend zu gewähren sind, z.B. aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz, Mindestlohngesetz, Betriebsverfassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz dürfen nicht einer Ausschlussfrist unterfallen.

Arbeitgeber, die entsprechende Fristen in ihren Arbeitsverträgen enthalten haben, sollten also sorgfältig prüfen, ob ihre Ausschlussfristen den aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen.