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OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2020 – 2 OWi 6 SsRs 374/20  – “Neues vom „Handy-Verbot“, § 23 Abs. 1a StVO“


Das OLG Koblenz hatte mit einem Beschluss vom 21.12.2020 – 2 OWi 6 SsRs 374/20 (zfs 2021, 290, 291) über einen Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Sachverhalt war, dass der Betroffene durch das Amtsgericht zu einer Geldbuße von EUR 160,00 verurteilt wurde, diese wegen „Handy-Verstoß“ gemäß § 23 Abs. 1a StVO. Demnach wird mit Bußgeld geahndet, soweit ein Fahrzeugführer ein Gerät aufnimmt, welches der Kommunikation, Information oder Unterhaltung dient, was regelmäßig auf die Nutzung eines Mobiltelefons bezogen wird, jedoch viel weitreichender ist. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass der Autofahrer während der Fahrt eine so genannte Powerbank in der Hand hielt, neben dem Lenkrad, und über den Touchscreen wischte, über welchen der Ladezustand angezeigt wird.

Zwar wurde durch das OLG Koblenz ausgeführt, dass eine Powerbank nicht als technisches Gerät der Kommunikation, Information und Unterhaltung angesehen wird, vielmehr lediglich der Energieversorgung für ein solches Geräte dient, das Verhalten deshalb nicht auf dieser Grundlage tatbestandsmäßig ist. Durch § 23 Abs. 1a S. 2 StVO wird jedoch auch die Benutzung eines Touchscreen (Berührungsbildschirm) als tatbestandsmäßig normiert. Auf dieser Grundlage wurde die erstinstanzliche Verurteilung zur Geldbuße bestätigt, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Entscheidung zeigt, wie weitreichend der Tatbestand, gemeinhin als „Handy-Verbot“ bezeichnet, tatsächlich ist.