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BGH, Beschluss vom 13. April 2023 – 4 StR 439/22 – „Neues vom E-Scooter unter Alkoholeinfluss“


Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt für Kraftfahrzeugführer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille die unwiderlegliche Vermutung, dass die absolute Fahruntüchtigkeit besteht (mit der regelmäßigen Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist). Für die neue Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge und vergleichbarer mit Elektromotor ausgestatteter Beförderungsmittel wird infrage gestellt, dass ebenso die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit anzuwenden ist.

Durch den Bundesgerichtshof wurde nunmehr in einem Beschluss vom 13. April 2023 – 4 StR 439/22 (zfs 2023, 407) für E-Scooter, welche eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen, bestätigt, dass es sich um Kraftfahrzeuge handelt und ohne jede Einschränkung der Grenzwerte zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille anzuwenden ist, sodass auch in dem zu entscheidenden Fall die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB, bestätigt wurde.

Für E-Scooter, welche nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h erreichen, Elektrokleinstfahrzeuge, wurde offengelassen, ob auch insoweit der Grenzwerte zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille anzuwenden ist. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass es „einhellige obergerichtliche Rechtsprechung“ sei, dass auch für Elektrokleinstfahrzeuge der Grenzwert von 1,1 Promille zur absoluten Fahruntüchtigkeit Anwendung findet.