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Neuere Entwicklungen zum Elternunterhalt


Seit durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 für die Zeit ab Januar 2021 ein Regress der Sozialämter für Leistungen an hilfsbedürftige Personen gegenüber deren Kindern begrenzt wurde, ein Regress nur stattfindet, soweit ein Kind ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als Euro 100.000,00 hat, hat sich die Zahl der Regressfälle entsprechend deutlich reduziert. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr in einem Beschluss vom 22.01.2025 (FamRZ 2025, 853) über die Berechnung eines Regresses zu entscheiden, nachdem in den beiden vorangehenden Instanzen die Forderung des Sozialamtes aus übergegangenem Recht abgewiesen wurde. Insbesondere im Beschwerdeverfahren war angenommen worden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so zu verstehen sei, dass der Selbstbehalt eines Angehörigen (Kindes) auf den Monatsbetrag von netto Euro 5.500,00 anzuheben ist, sodass keine Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes mit einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als Euro 100.000,00 bestünde.

Dieser Herangehensweise ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Vielmehr wurde betont, dass die Einschränkung eines Regresses durch die Sozialämter die familienrechtliche Verpflichtung zum Elternunterhalt nicht verändert hat. Es könne insbesondere nicht aus der Einschränkung eines Regresses geschlossen werden, dass durch Anhebung des Freibetrages bereits die familienrechtliche Verpflichtung entfalle.

Im Falle eines entsprechenden Jahresbruttoeinkommens wurde der Selbstbehalt in einer Größenordnung von Euro 2.650,00 bestätigt und von einem darüber hinausgehenden Einkommen ein Haftungsanteil von 30 % als angemessen angesehen. Daraus ergibt sich zwar eine deutliche Einschränkung der Verpflichtung zum Elternunterhalt auch für Kinder mit höheren Einkünften, einer darüber hinausgehenden Begrenzung der Verpflichtung zum Elternunterhalt durch Anhebung des Selbstbehaltes auf monatlich Euro 5.500,00 (Netto-Durchschnitts-Einkommen) wurde jedoch eine Absage erteilt.