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BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 – “Nachweis des Erbrechts auch ohne Erbschein durch eröffnetes Testament


Der Erbe kann seine Berechtigung an dem Nachlass z.B. an Kontoguthaben gegenüber Banken durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen. Ein Erbscheinverfahren kann aber einige Zeit dauern und ist im Übrigen auch mit Kosten verbunden. Dass sich das Erbrecht auch aus einem Testament ergeben kann, kann der Erbe daher auch versuchen sich ohne Erbschein und nur durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des eröffneten Testaments z.B. gegenüber Banken zu legitimieren. Gerade Banken sind dabei aber häufig vorsichtig, weil sie befürchten, dass sich später die Erbfolge als anders herausstellt und daher Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, so dass die Vorlage eines Erbscheins verlangt wird. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 05.04.2016 (XI ZR 440/15) klargestellt, dass Banken auch ein eröffnetes eigenhändiges Testament akzeptieren müssen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Im Streitfall klagte ein Erbe gegen eine Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins. Denn die Sparkasse hatte die Freigabe der Konten verweigert, weil ihr das vom Nachlassgericht eröffnete handschriftliche Testament, welches der Erbe in beglaubigter Kopie nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt hat, nicht als Nachweis der Erbfolge ausreichte und auf einer gerichtlichen Bestätigung bestand. Der Erbe hatte daraufhin einen Erbschein beantragt, und verlangte nunmehr von der Sparkasse Erstattung der hierfür vorgelegten Gerichtskosten in Höhe von EUR 1.770,00. Die Vorinstanzen hatten die beklagte Sparkasse antragsgemäß verurteilt und der BGH hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Aus Sicht des BGH hätte die Sparkasse die Freigabe der Konten nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen dürfen. Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Dazu gehört neben dem öffentlichen (notariellen) Testament auch das eigenhändige Testament. Bislang hatte der Bundesgerichtshof nur zum öffentlichen (notariellen) Testament entschieden, dass insoweit die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nebst Eröffnungsprotokoll zum Nachweis der Erbfolge ausreicht, weil dem eröffneten öffentlichen Testament auch nach dem Gesetz eine besondere Bedeutung zukommt mit der Folge, dass die Erbfolge zumindest widerlegbar vermutet wird. Eine solche Vermutung gilt beim eigenhändigen Testament nicht, so dass es nach der Entscheidung des BHG eine Frage des Einzelfalls ist, ob dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Daran hatte der BGH im streitgegenständlichen Fall keine Zweifel weswegen die beklagte Sparkasse das Testament hätte akzeptieren müssen. Da sie vertragswidrig gleichwohl auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden hat, ist sie nunmehr verpflichtet, die durch das Erbscheinverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.