Project Description
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.08.2025 – 10 U 149/24 – „Nachträge beim Einheitspreisvertrag sind nach Einheitspreisen und nicht nach Stunden abzurechnen„
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat folgenden Sachverhalt entschieden:
Die Parteien haben einen VOB/B-Einheitspreisvertrag über Betonarbeiten geschlossen. Der Auftragnehmer macht ca. 280.000,00 EUR in der Schlussrechnung für Nachtragsarbeiten nach Regieaufwand/im Stundenlohn geltend. Der Auftraggeber weist dies zurück und verlangt die Abrechnung nach Einheitspreisen.
Das Gericht entscheidet zugunsten des Auftraggebers!
Zwar haben die Parteien Leistungen miteinander vereinbart, die nicht im ursprünglichen Leistungsverzeichnis zu finden waren, über eine Abrechnung derselben haben sie aber nichts vereinbart. Damit gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass auch diese Arbeiten nach Einheitspreisen abzurechnen sind. Stundenlohnarbeiten sind nur dann als solche zu vergüten, § 2 Abs. 10 VOB/B, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden. Das ist nicht geschehen.
Die Klage des Auftragnehmers scheitert also daran, dass er den falschen Abrechnungsweg gewählt hat. Das ist bitter und zu vermeiden. Auftragnehmern ist zwingend zu raten, Nachtragsangebote zu erstellen. Bieten sie Nachtragsleistungen ausdrücklich im Stundensatz an und werden sie beauftragt, können sie auch so abgerechnet werden. Werden sie als Einheitspreise angeboten, wissen beide Parteien woran sie sind.
Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage, wie die Einheitspreise zu ermitteln sind, noch nicht ausdrücklich entschieden. Es dürfte aber viel dafür sprechen, dass der bei Mengenänderungen gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B zugrunde gelegte Maßstab (tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessene Zuschläge) zugrunde zu legen ist.