Project Description

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2022 – 10 U 96/22 – „Muss eine konkrete Frist bei der Aufforderung zur Mangelbeseitigung genannt werden?“


Sowohl nach BGB wie VOB/B muss der Auftraggeber, wenn er nach Abnahme einen Mangel feststellt, eine Frist für die Mangelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Handwerker setzen. § 637 BGB spricht insoweit davon, dass der Bauherr nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen kann und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Die Regelung in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B entspricht dem im Wesentlichen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun über einen Fall entschieden, in dem der Bauherr den Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Wasserschaden aufgefordert hat die Mängel „umgehend“ zu beheben. Der Auftragnehmer unternimmt nichts. Nun stellte sich die Frage, ob die nicht datumsmäßig genannte Frist („umgehend“) ausreichend präzise war, um als Setzung einer angemessenen Frist zu gelten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dies bejaht. Die Aufforderung zu einer unverzüglichen/umgehenden Nacherfüllung sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbrauchsgüterkauf ausreichend. Diese Rechtsprechung sei auf das Werkvertragsrecht zu übertragen.

Hintergrund ist auch, dass wenn der Bauherr eine datumsmäßig bestimmte, zu kurze Frist setzt, dies nach einhelliger Rechtsprechung den Lauf einer angemessenen Frist in Gang setzt. Nicht anders kann das bei einer unbestimmten Frist sein. Es liegt im Zweifel am Auftragnehmer, wenn er eine solche Mangelrüge erhält, durch rechtzeitige Kommunikation dem Auftraggeber mitzuteilen, bis wann aus seiner Sicht eine Mangelbeseitigung möglich ist.

Aus Auftraggebersicht sollte zumindest der Versuch unternommen werden, die Dauer, die für die Mangelbeseitigung notwendig ist, zu ermitteln und sich daran bei einer Fristsetzung zu orientieren. Es reicht aber nach aktuellem Stand auch die etwas unbestimmte Frist, besser ist die datumsmäßig bestimmte Frist.