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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 377/17 – “Müssen Ausschlussfristen Mindestlohnansprüche ausnehmen?


In einer weiteren Entscheidung vom 20.06.2018 hatte das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch eines Mitarbeiters aus dem Baugewerbe, auf den der allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag Bau Anwendung fand, zu beurteilen:

Der Arbeitnehmer schied zum 31.10.2015 aufgrund Kündigung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis aus, die letzten 6 Wochen des Arbeitsverhältnisses war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin entrichtete aber keine Lohnfortzahlung. Am 18.01.2016 verlangte der Kläger erstmals außergerichtlich die Entgeltfortzahlung.

Nach § 14 des Bundesrahmentarifvertrags Bau verfallen alle beidseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer klagt trotzdem und gewinnt in allen Instanzen in Höhe des Mindestlohns für den Zeitraum, für den er Entgeltfortzahlung verlangt, da das Bundesarbeitsgericht urteilt, dass die tarifvertragliche Klausel deswegen teilweise unwirksam sei, da sie § 3 Abs. 1 Mindestlohngesetz widerspreche, da damit auch der Anspruch auf Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs beschränkt werde. Da die entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag enthalten ist, führt die fehlende Ausklammerung der Mindestlohnansprüche nicht zur Gesamtunwirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung, vielmehr ist die Regelung nur insoweit unwirksam, als sie auch Mindestlohnansprüche erfasst. Die den Mindestlohn übersteigenden Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers sind also untergegangen.