Project Description
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 – 21 U 8/16
BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – VII ZR 221/16 – “Mitwirkungspflichten des Bauherrn im Rahmen der Mangelbeseitigung?“
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer vom Bundesgerichtshof bestätigten Entscheidung einem Auftraggeber Ansprüche auf Aufwendungsersatz aberkannt, die dieser für eine durchgeführte Selbstvornahme geltend gemacht hat. Hintergrund war folgender Sachverhalt:
Der Auftragnehmer war vom Bauherrn mit den Arbeiten zur Sanierung einer Fassade beauftragt worden, nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Mangelhaftigkeit der Fassade schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Auftragnehmer verpflichtete, die vom Sachverständigen festgestellten Mängel auf seine Kosten zu beseitigen.
Der Auftragnehmer begann mit den Sanierungsarbeiten und teilte dann mit, dass wegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegender mangelhafter Vorarbeiten die Sanierung nicht durchführbar sei. Dass dies zutrifft, hat ebenfalls ein gerichtlicher Sachverständiger bestätigt. Der Auftraggeber reagierte darauf durch Fristsetzungen gegenüber dem Auftragnehmer, die Arbeiten gemäß Vergleich fertig zu stellen und ging schließlich in die Selbstvornahme, nachdem der Auftragnehmer die Ausführung der Arbeiten unter Verweis auf mangelhafte Vorarbeiten weiterhin verweigerte. Die Klage des Auftraggebers auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten blieb in allen Instanzen erfolglos – zu Recht:
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Voraussetzungen dafür schaffen (durch entsprechende mangelfreie Vorarbeiten am zur Verfügung gestellten Gebäude), dass der Auftragnehmer seinen werkvertraglichen Erfolg tatsächlich erbringen kann. Es handelt sich insoweit um eine in § 642 BGB geregelte Mitwirkungspflicht des Auftraggebers eines Bauvorhabens. Kann ein Unternehmer seine Nacherfüllung ohne Mitwirkungshandlungen des Bestellers nicht erbringen, muss der Besteller seine Mitwirkungshandlung parallel zur Fristsetzung zur Nacherfüllung entweder vorgenommen oder zumindest angeboten haben. Eine ohne das Angebot einer solchen Mitwirkungshandlung gesetzte Frist bleibt in dem Sinn wirkungslos, als der Fristablauf den Bauherrn nicht zur Selbstvornahme berechtigt.
Entscheidend aus Unternehmersicht ist aber natürlich, dass dem Bauherrn mitgeteilt wird, an welchen Vorleistungen für die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten es konkret fehlt.
Auftraggeber müssen sorgfältig mit entsprechenden Bedenkenanmeldungen/Behinderungsanzeigen der Unternehmer umgehen und diese ernst nehmen und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Architekt die Durchführung der angeforderten Maßnahmen anbieten.