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OLG Bremen, Beschluss vom 19.02.2016 – 4 WF 184/5– “Mietzahlung nach Trennung und Auszug


Soweit Ehegatten zur gemeinsamen Nutzung in der Ehe eine Immobilie angemietet haben stellt sich im Falle der Trennung die Frage, wie mit dem Mietverhältnis bzw. den daraus resultierenden Rechten und Pflichten weiter umzugehen ist.

Das OLG Bremen hatte nunmehr in einem Beschluss vom 19.02.2016 – 4 WF 184/5 (FamRZ 2016, 1367) darüber zu entscheiden, ob eine hälftige Erstattung von Mietzahlungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches gefordert werden kann. In dem zu entscheidenden Fall war der Ehemann aus der gemeinsam angemieteten Wohnung ausgezogen, die Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder sind zunächst in der Mietwohnung verblieben. Die Wohnung wurde einvernehmlich mit gesetzlicher Frist gekündigt, die Frau hat mit den Kindern nach Ende der Miet zeiteine kleinere Wohnung bezogen.

Durch das OLG Bremen wurde entschieden, dass die Mietzahlungen aufgrund des gemeinsamen Vertrages innerhalb der Kündigungsfrist dem Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB unterfallen, mit regelmäßig hälftiger Teilung. Ein Gesamtschuldner, welcher eine andere Aufteilung behauptet, ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Soweit im Rahmen der Berechnung von Unterhalt dieser Gesamtschuldnerausgleich keine Berücksichtigung fand, ergibt sich allein aus dem Umstand von Unterhaltszahlungen im selben Zeitraum keine Grundlage für eine abweichende Vereinbarung.

Vorliegend war von entscheidender Bedeutung, dass das Mietverhältnis zeitnah gekündigt wurde, so dass sich die höheren Mietbelastungen für die verbleibende Ehefrau als aufgedrängte Bereicherung darstellten, nicht als gewählte Belastung, so dass ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe der hälftigen Mietzahlungen grundsätzlich bejaht wurde. Etwas anderes gilt insbesondere dann, soweit der verbleibende Ehegatte unabhängig von der Trennung die Wohnung weiter nutzen möchte.