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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20 – “Mietkosten für Rauchwarnmelder keine sonstigen Betriebskosten“


Der Bundesgerichtshof verneint die Umlagefähigkeit von Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern in Wohnraummietverhältnissen. Diese Kosten sind keine sonstigen Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung. Die vorbenannte Regelung ist als Auffangtatbestand konzipiert und erfasst Aufwendungen des Vermieters, die der allgemeinen Definition in § 1 Betriebskostenverordnung entsprechen. Zu diesen Kosten zählt die Miete für die Rauchwarnmelder nicht. Denn Kosten für die Miete von Rauchwarnmelder fallen ausschließlich dann an, wenn der Vermieter sich dazu entschließt die in der Mietwohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht zu Eigentum zu erwerben. Die Finanzierungs- und Kapitalkosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln (BR-Drucks. 568/03, S. 29) sind genauso wie Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten keine Betriebskosten, so der BGH. Das gilt auch für die Miete von Rauchwarnmeldern, da ansonsten der Vermieter die ihm zugewiesene Tragung von Anschaffungskosten umgehen könnte.  Dagegen spricht auch nicht, dass der Betriebskostenkatalog des § 2 Nr. 1-16 vereinzelt die Kosten der Anmietung bestimmter Geräte bzw. das Nutzungsentgelt aufführt. Denn hierbei handelt es sich um Umlagetatbestände, die der Verordnungsgeber ausdrücklich zugelassen hat, obwohl sie die allgemeingültigen Abgrenzungskriterien für Betriebskosten für sich genommen nicht erfüllen. Auch eine analoge Anwendung der in der Betriebskostenverordnung genannten Regelungen zu Kosten der Anmietung oder zum Nutzungsentgelt schließt der Bundesgerichtshof aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke mangelt.