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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 – “Mieter sind an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu beteiligen


Der Bundesgerichtshof hat bereits 2015 entschieden, dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturverpflichtung auf den Mieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, wenn ihm eine unrenovierte Wohnung überlassen wurde und kein angemessener Ausgleich hierfür erfolgt ist (VIII ZR 185/14). In den neuesten Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 08.07.2020 hatte dieser über die Rechtsfolgen einer derartigen Unwirksamkeit zu entscheiden. Der Mieter verlangte nämlich aufgrund der unwirksamen Schönheitsreparaturverpflichtung die Durchführung von Schönheitsreparaturen, obwohl vertraglich vereinbart war, dass dem Mieter nur eine unrenovierte Wohnung zur Verfügung zu stellen ist. Der Bundesgerichtshof entscheidet zwar, dass eine Durchführung grundsätzlich gegen den Vermieter durchgesetzt werden kann, da die Übertragung auf den Mieter unwirksam ist. Dieser Anspruch besteht aber erst, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Zum anderen muss sich der Mieter an den Kosten beteiligen und wenn Besonderheiten nicht vorliegen, wird regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung des Mieters anzunehmen sein.