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OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2025 – 10 U 86/24 – „Merkantiler Minderwert trotz einwandfreier Mangelbeseitigung?


Das Oberlandesgericht Brandenburg hat über die Geltendmachung einer merkantilen Minderung nach Mangelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme zu scheiden gehabt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Auftragnehmer hat Bausätze für den Rohbau zweier Doppelhaushälften geliefert und montiert. Während der Montage kommt es aufgrund unzureichenden Wetterschutzes und Schlechtwetter zu einer Durchfeuchtung des Holzskeletts. Der Auftraggeber lässt die Schäden im Wege der Ersatzvornahme vollständig entfernen, dabei werden die Rohbauten komplett entkernt und mit neuem Material fachlich einwandfrei wieder aufgebaut. Der Bauherr macht nun auch einen merkantilen Minderwert von EUR 39.000,00 für jede Doppelhaushälfte geltend.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hält die Klage nicht für begründet. Es stellt zunächst einmal fest, dass die Gebäude keinen technischen Minderwert mehr haben (dies nach sachverständiger Begutachtung). Das Oberlandesgericht verneint aber auch einen merkantilen Minderwert, der sich daraus ergeben könnte, dass bei objektiv einwandfreier Mangelbeseitigung dem Gebäude im Hinblick darauf, dass einmal ein Schaden bestand, trotzdem ein geringerer Wert von den betroffenen Verkehrskreisen zugemessen wird. Einen solchen merkantilen Minderwert hat das Oberlandesgericht nicht feststellen können, da hier ohne jeden Zweifel eine vollständige Mangelbeseitigung erfolgt war.