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Kammergericht, Urteil vom 04.04.2014 – 21 U 18/13

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – VII ZR 129/14 – “Merkantiler Minderwert bei Gebäuden?


Eine Entscheidung des Kammergerichts weist bei Bauschäden einen Weg zu einer weiteren Schadensposition, dem sogenannten merkantilen Minderwert, den meisten wohl eher aus dem Verkehrsunfallrecht bekannt, wenn nach einem größeren Unfall damit argumentiert wird, dass auch ein Schaden insofern vorliege, da das Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei verkauft werden könne. Diesen Rechtsgedanken setzt das Kammergericht nun nach Anleitung durch den Bundesgerichtshof im entschiedenen Fall um:

Ein Bauherr verlangt von seinem Architekt und Statiker Schadensersatz wegen zahlreicher Risse im Innen- und Außenbereich an zwei baugleichen Mehrfamilienhäusern, neben Mietausfall und Kosten der Mangelbeseitigung macht er auch einen merkantilen Minderwert geltend und zwar i.H.v. EUR 150.000,00. Das Kammergericht weist die darauf gerichtete Klage zunächst ab, der Bundesgerichtshof hält die Begründung des Kammergerichts, dass sich ein solcher Minderwert nicht ermitteln lasse für falsch und macht konkrete Vorgaben dazu, wie ein Minderwert zu ermitteln ist. Im an das Kammergericht zurückgewiesenen Verfahren stellt der Sachverständige dann nach Befragung von 15 ihm bekannten Maklern, Sachverständigen für Grundstücksbewertung, Bauträgern und Projektentwicklern einen Minderwert von 10 % des Ertragswerts des Objekts i.H.v. 1,8 Millionen Euro fest. Da der dortige Betrag über dem verlangten Betrag liegt, wurde die Wertminderung in Höhe des verlangten Betrags von EUR 150.000,00 zugesprochen.

Besonderheit im vorliegenden Fall ist, dass die Mängel an sich nicht beseitigt, sondern nur mit einem Wärmedämmverbundsystem und Trockenbauplatten kaschiert wurden. Der tatsächliche Mangel war also noch vorhanden, nur nicht mehr sichtbar. Ob auch bei vollständiger Beseitigung ein merkantiler Minderwert verbleiben kann, lässt sich aus dieser Entscheidung nicht entnehmen, auch hierzu gibt es aber bereits Rechtsprechung (z.B. OLG München, IBR 2014, 483).