Project Description
“Medienstaatsvertrag ersetzt Rundfunkstaatsvertrag“
Seit November 2020 wurde der Rundfunkstaatsvertrag durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. Dies betrifft auch Internetseiten insbesondere soweit journalistisch-redaktionelle Inhalte angeboten werden (z.B. Blogs, YouTube-Kanal, Facebook-Fanpage usw.). Diese mussten schon bisher nach § 55 Abs. 2 RStV einen inhaltlich Verantwortlichen benennen. Diese Vorschrift ist jetzt durch § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag ersetzt worden. Dementsprechend sollte das Impressum der Homepage überarbeitet werden und der bisherige Text „Verantwortlich im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV“ durch „Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag“ ersetzt werden. Als Verantwortlicher ist wie bisher eine Person zu benennen, die:
- ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- unbeschränkt geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Neu hinzu kommt die Pflicht nach § 18 Abs. 3 Medienstaatsvertrag bei der Veröffentlichung automatisierter Inhalte, dies entsprechend zu kennzeichnen.