Project Description

 “Medienstaatsvertrag ersetzt Rundfunkstaatsvertrag


Seit November 2020 wurde der Rundfunkstaatsvertrag durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. Dies betrifft auch Internetseiten insbesondere soweit journalistisch-redaktionelle Inhalte angeboten werden (z.B. Blogs, YouTube-Kanal, Facebook-Fanpage usw.). Diese mussten schon bisher nach § 55 Abs. 2 RStV einen inhaltlich Verantwortlichen benennen. Diese Vorschrift ist jetzt durch § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag ersetzt worden. Dementsprechend sollte das Impressum der Homepage überarbeitet werden und der bisherige Text „Verantwortlich im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV“ durch „Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag“ ersetzt werden. Als Verantwortlicher ist wie bisher eine Person zu benennen, die:

  1. ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Neu hinzu kommt die Pflicht nach § 18 Abs. 3 Medienstaatsvertrag bei der Veröffentlichung automatisierter Inhalte, dies entsprechend zu kennzeichnen.