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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18 – “Massenentlassungsanzeige und Kündigung“


Das Bundesarbeitsgericht hat einen weiteren Fall zur Massenentlassungsanzeige und Kündigung zu entscheiden gehabt. Der Entscheidung lag, soweit für diesen Hinweis von Bedeutung, folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber hatte nach Konsultation des Betriebsrats am 22.06.2017 eine Massenentlassungsanzeige gestellt, welche am 26.06.2017 bei der Agentur für Arbeit einging. Die Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben vom 26.06.2017 zum 30.09.2017 sämtliche Arbeitsverhältnisse im Betrieb (Betriebsstilllegung). Die Kündigung ging dem Kläger am 27.06.2017 zu, er hat Kündigungsschutzklage erhoben.

Im Streit war, ob der Arbeitgeber die Kündigungen bereits unterschreiben durfte, als die Massenentlassungsanzeige noch nicht bei der Bundesagentur eingegangen war. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass es nicht darauf ankommt, ob die Massenentlassungsanzeige vor der Unterzeichnung der Kündigung bei der Bundesagentur einging oder danach, entscheidend sei, dass die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zuging. Auf die Frage, wann der Kündigungsentschluss gefasst wurde (darauf hatte noch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg abgestellt) komme es nicht an, da bereits die Vorbereitung der Massenentlassungsanzeige und deren Einreichung einen Kündigungsentschluss voraussetze.