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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 31.05.2022 – 2 U 16/22 – “Mangelfolgeschäden sind für die Abnahme irrelevant


Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zutreffenderweise entschieden, dass sogenannte Mangelfolgeschäden, also Schäden, die nicht das vom Handwerker ausgeführte Werk selbst betreffen, sondern am Eigentum des Bestellers eingetreten sind, eine Abnahmefähigkeit der Leistungen des Handwerkers nicht entgegenstehen. Für einen Mangelfolgeschaden kann der Bauherr nämlich nicht etwa dessen Beseitigung vom Handwerker verlangen, sondern lediglich den hierfür erforderlichen Geldbetrag.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Handwerker Arbeiten zur Lieferung und Montage eines Gasbrennwertheizgeräts mit Warmwasserspeicher, sowie Montage neuer Heizkörper und Sanitärgegenstände geschuldet und durchgeführt. Gegen die Werklohnklage wendet der Bauherr unter anderem ein, es sei zu einem Wasserschaden gekommen, da der Duschkopf im Badezimmer falsch montiert gewesen sei. Der Senat führt zur Abnahmereife aus, dass diese vorliegt, wenn nur unwesentliche Mängel vorliegen. Unwesentlich sei dabei ein Mangel, wenn es dem Besteller unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit den Mangelrechten des § 634 BGB zu begnügen.

Soweit unwesentliche Mängel vorliegen, kann der Unternehmer aber natürlich nicht uneingeschränkte Vergütung, sondern nur Zuspruch der Vergütung Zug-um-Zug gegen Mangelbeseitigung verlangen.

Dass der Bauherrschaft ein Schadensersatzanspruch wegen des Wasserschadens zusteht, ändert an der Abnahmereife des Werks des Handwerkers nichts. Mangelfolgeschäden sind nicht Gegenstand des wechselseitigen Leistungsaustauschs und haben mit dem vertraglichen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nichts zu tun. Demgemäß kann ein Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens auch nicht der Abnahme entgegengehalten werden, es kann aber Aufrechnung erklärt werden!