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OLG München, Urteil vom 17.05.2018 – 6 U 3815/17 – “Lieferzeitangaben bei noch nicht lieferbaren Produkten


Das OLG München (Urteil vom 17.05.2018 – 6 U 3815/17) hat entschieden, dass bei Vorbestellungen von Verbrauchern für noch nicht lieferbare Produkte die Angabe „bald verfügbar“ nicht ausreichend ist. Vielmehr muss ein konkreter Lieferzeitpunkt genannt werden.

Dem Urteil lag eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Betreiber des Online-Shops von Media Markt (die Media Markt E-Business GmbH) zugrunde. Auf der Shop-Seite wurde ein Smartphone Samsung Galaxy mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ angeboten. Die dagegen gerichtete Klage der Verbraucherzentrale hatte bereits vor dem Landgericht München Erfolg. Dieses Urteil hat das OLG München nunmehr bestätigt und festgestellt, dass das Angebot wettbewerbswidrig war. Denn nach § 312d Abs. 1 BGB sind Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, Verbraucher entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB unter anderem über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zu informieren. Daher ist in der Regel ein fester Termin anzugeben, jedenfalls muss ein solcher aus den Angaben des Shop-Betreibers in zeitlicher Hinsicht bestimmbar sein. Dem genügt nach Auffassung des OLG München die Angabe, der Artikel sei „bald“ verfügbar, nicht, da der Verbraucher mit dieser Angabe den Fälligkeitszeitpunkt bzw. den Ablauf einer Lieferfrist nicht bestimmen und den Unternehmer nicht in Verzug setzen kann, z.B. wenn es in der Folge zu einer Auslieferung der versprochenen bzw. vertraglich geschuldeten Ware nicht kommt. Dies gilt auch für zum Zeitpunkt des Bestellvorgangs noch nicht lieferbare Ware.

Beim Angebot von Waren, die noch nicht lieferbar sind, ist daher Vorsicht geboten. Vorbestellungen sind grundsätzlich möglich, dann sollte aber ein Liefertermin angegeben werden. Ist dies nicht möglich, sollte es auch noch keine Bestellmöglichkeit geben.