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OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2025 – 12 U 26/25 – „Leistungsfreiheit bzw. Weisungsrecht im Teilkaskovertrag„
Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe war in einem Urteil vom 18.11.2025 – 12 U 26/25 (zfs 2026, 207) über die Forderung eines Versicherungsnehmers aus dem Kfz-Teilkasko-Versicherungsvertrag zu entscheiden. Geklagt hatte der Versicherungsnehmer auf Auszahlung der Versicherungsleistung nach einem Totalschaden aufgrund Fahrzeugbrand. Die beklagte Versicherung hat sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen mit der Begründung, der Kläger/Versicherungsnehmer haben das Fahrzeug nach Einholung eines Gutachtens, ohne Möglichkeit zur Beauftragung eines gesonderten Gutachtens durch einen Brand-Sachverständigen zur Brandursache veräußert und insoweit auch das Weisungsrecht des Versicherers der Verwertung missachtet.
Nach dem Sachverhalt war der Eintritt des Versicherungsfalles durch den Fahrzeugbrand, der eingetretene Totalschaden insoweit, unstreitig. Weiter war unstreitig, dass der Kläger/Versicherungsnehmer vor Veräußerung des Fahrzeuges, nach Einholung eines Gutachtens, keine Weisung seiner Versicherung eingeholt hat. Im Gutachten war seitens des Sachverständigen jedoch auf die Notwendigkeit zur Einholung einer Weise hingewiesen worden. Das Weisungsrecht ist im Versicherungsvertrag geregelt. Ein seitens der Versicherung übersandter „Brandfragebogen“ war erst auf Erinnerung an die Erledigung, nach Veräußerung des Fahrzeugs, zurückgesandt worden.
Zwar hat das Oberlandesgericht Karlsruhe darauf hingewiesen, dass der Kläger sich anhand der Versicherungsunterlagen selbst Kenntnis über seine Verpflichtungen im Schadensfall, in Bezug auf die Einholung einer Weisung zur Verwertung informieren muss. Allerdings wurde eine grobe Fahrlässigkeit mit der Folge eines Ausschlusses oder Einschränkung des Versicherungsanspruches verneint, da seitens der beklagten Versicherung nicht auf die Folgen einer Verletzung der Obliegenheit hingewiesen wurde. Außerdem wurde eine Kausalität zwischen Verletzung der Obliegenheit und einer Beschränkung von Möglichkeiten des Versicherers zur Überprüfung in Bezug auf den Versicherungsfall verneint.
Entsprechend wurde eine Einschränkung oder der Ausschluss des Anspruchs auf die Versicherungsleistung verneint, da der Versicherer mit seinem Anschreiben nicht ausdrücklich die Absicherung einer Möglichkeit zur Beauftragung eines brandtechnischen Gutachtens eingefordert hat.
Es konnte zwar im zu entscheidenden Fall der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung erstreiten, eine Obliegenheitsverletzung zumindest durch Veräußerung des versicherten Fahrzeugs ohne Einholung einer Weisung wurde jedoch bestätigt, eine vermeidbare Unsicherheit für den Versicherungsnehmer, welcher durch den schnelleren Verkauf des beschädigten Fahrzeugs auch keinen Vorteil erlangt hat.