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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2022 – VIII ZR 151/20 – “Kürzungsrecht des Mieters bei fehlerhafter Heizkostenabrechnung“


§ 9 Abs. 2 S. 1 HeizkV schreibt vor, dass bei Heizanlagen, die das Gebäude mit Wärme und Warmwasser (sogenannte verbundene Anlage) versorgen, die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge grundsätzlich mit einem Wärmezähler zu messen ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Wärmemenge mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann, kann eine Aufteilung gemäß der in der Heizkostenverordnung enthaltenen Formel erfolgen.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die strittige Rechtsfrage entschieden, dass in Fällen, in welchen die Ausnahme nicht gegeben ist, dem Mieter bei unterlassener Messung durch Wärmezähler ein Kürzungsrecht i.H.v. 15 % gemäß § 12 HeizkV zusteht. Damit widerspricht der Bundesgerichtshof der Ansicht der Vorinstanz (Landgericht Heidelberg) und hebt das Urteil auf. Denn die Abrechnung ist auch dann gemäß § 9 Abs. 2 HeizkV nicht verbrauchsabhängig, wenn zwar der Verbrauch in den Wohnungen gemessen wird, es jedoch an einer Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge fehlt.